Am 18.5.2016 legte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vor. Im Einzelnen sind folgende Planungen auf den Weg gebracht:
Für den Kauf von Neufahrzeugen soll eine Kaufprämie gewährt werden. Die Kaufprämie in Höhe von 4000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3000 € für Plug-In-Hybride wird jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert. Das zu fördernde Elektroauto darf einen Nettolistenpreis für das Basismodell 60.000 € nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. €, längstens jedoch bis 2019. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.
Seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 gilt bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese wird rückwirkend zum 1.1.2016 auf 10 Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.
Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit. Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020.