Mit Beschluss vom 16.2.2016 hob das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Vollziehung eines Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2014 in Höhe von 820 € auf, weil nach seiner Auffassung die Kinderfreibeträge aus mehreren Gründen zu niedrig und deshalb verfassungswidrig sind. Das betrifft zum einen bei der Einkommensteuerfestsetzung diejenigen Steuerpflichtigen, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft es zum anderen alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die Solidaritätszuschlag zahlen.
Im Übrigen hat das FG u. a. auch deshalb ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages, weil der Gesetzgeber lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 € pro Monat berücksichtigt, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 €) liegt.
Anmerkung: Wie nunmehr die Finanzverwaltung mit diesem Urteil umgehen wird, bleibt abzuwarten.